DIANA KIEF
Rohrreinigung


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Dienstleistungs- und Zahlungsbedingungen:

 Wir verpflichten uns, die uns übertragenen Rohrreinigungsarbeiten nach bestem Gewissen und Können auszuführen. Es werden modernste Maschinen eingesetzt, die für eine erfolgreiche Arbeit Voraussetzung sind. Hierbei bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des die Arbeit ausführenden Monteurs überlassen, welche Maschinen zum Einsatz kommen.

 Haftungsausschluss:

Keine Haftung bei den wie unten genannt entstandenen Schäden, keine Haftung für Folge- und Allmählichkeitsschäden.
Für Beschädigungen durch den Kamerakopf bei schlechter Sicht, durch Bögen, defekte Rohre, Rollringe, etc. wird keine Haftung übernommen.
Für Schäden, die wie folgt entstehen können wird keine Haftung übernommen:

Bei überalterten / brüchigen Rohrleitungen und Geräten; bei Bleirohren; bei alten HT – Rohren; bei vorgeschädigten Rohren; bei übergroßer Verschmutzung (ab 50 %); bei Verstopfung aus harten Gegenständen; bei Verstopfung durch Zement, Steine, Metall, Abflussreiniger (Pulver / Granulat), etc.; bei Fehlverlegungen; bei T – Stücken; bei fehlenden Reinigungsöffnungen; durch Pressluft; bei nicht befestigten Rohrleitungen; bei auftretendem Rückstau, Beschädigungen oder Verschmutzungen in dem zu arbeitendem Raum oder in anderen Räumen; bei Nichtbeachtung von Anweisungen oder Hinweisen des Personals.

In diesen Fällen können die Arbeiten von uns jederzeit abgebrochen werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Dienste sind vom Auftraggeber zu vergüten.

 Sonstiges:

Bei hängengebliebenem Kamerakopf ist die Rohrleitung vom Auftraggeber sofort freizugraben oder freizustemmen.

Werden durch die Maschinen nachweisbare Fehler verursacht, so treten wir für die Beseitigung der hierdurch entstandenen Schäden ein. Die Beweislast obliegt dem Auftraggeber.

Der Termin von Rohrreinigungsarbeiten bei Großprojekten – wie z. B. Wohnblocks oder großen Mietshäusern – wird vom Auftraggeber bekannt gegeben. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, dass die Monteure Zutritt zu allen Etagenwohnungen, zu den Speichern und zu den Kellern haben. Treten durch die Nichtbeachtung dieses Erfordernisses in verschlossenen Wohnungen, Speicher- oder Kellerräumen durch möglicherweise eintretenden Rückstau oder plötzlichen Durchbruch Schäden ein, übernehmen wir keine Haftung.

Dem Personal vor Ort ist unbedingt Folge zu leisten. Ist dies nicht der Fall, ist das Personal berechtigt die Arbeiten sofort abzubrechen. Die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Dienste sind vom Auftraggeber zu vergüten.

Bestellung und Bezahlung:

Strom, Wasser und sonstige Hilfsmittel sind vom Auftraggeber kostenlos zu stellen.
Der Besteller wird mit der Erteilung des Reinigungsauftrages und nach deren Ausführung Vollschuldner.
Eine Verrechnung von Reinigungskosten mit dem Hauswirt oder einer Verwaltungsgesellschaft sind Angelegenheit des Auftraggebenden.

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszustellung zur Zahlung fällig.
Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe des jeweils aktuellen Zinssatzes vom Fälligkeitstag ab berechnet. Sollte nach weiteren 14 Tagen keine Zahlung erfolgt sein, muss der Schuldner mit weiteren Gebühren rechnen.

Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung und müssen spätestens 8 Tage nach Ausführung der Arbeit angezeigt sein.
Die Berechnung der Arbeitszeit und der Maschineneinsätze gliedert sich wie folgt:

Mindestberechnung pro Monteur: Die erste Stunde wird voll berechnet, es wird auf halbe Stunden aufgerundet.
Mindestberechnung pro Maschine: 1 Stunde, es wird auf halbe Stunden aufgerundet.

Salvatoresche Klausel:
Sollte einer oder mehrere der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der anderen Bedingungen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Bedingung wird ersetzt, durch eine solche, die rechtlich wirksam ist.



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